Durch die Durchführungsverordnung zum Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG) wurden die für die CO2- Steuer anzuwendenden Ausstöße definiert und somit indirekt die Kosten für Energieträger festgelegt.
Für Verbraucher ist zu berücksichtigen, dass durch die Durchführungsverordnung lediglich für einige Brennstoffe bisher ein Preis definiert wurde. In den Jahren 2021 und 2022 werden ausschließlich diese Brennstoffe mit der Steuer belegt. So werden die anderen Brennstoffe, wie z.B. Kohle oder zur Verbrennung genutzte Pflanzenöle erst ab dem Jahr 2023 besteuert, sofern Sie nicht bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen.
Für viele energieintensive Unternehmen wird es voraussichtlich die Möglichkeit geben, bis zu 95% der CO2-Steuer nachträglich erstatten zu lassen^. Dies soll in einer zusätzlichen Carbon-Leakage-Verordnung geregelt werden. (Bisher nur als Entwurf verfügbar)
Gerne unterstützen wir Sie dabei zu prüfen, ob und wie Sie eine Reduzierung geltend machen können.
Die für Sie relevanten Kosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen (alle Preise netto):