BECV durch Bundesregierung verabschiedet

25. Juni 2021

Die Bundesregierung hat am 24.06. die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung verabschiedet. Kurzfristig wurden nochmals Veränderungen vorgenommen, welche insbesondere kleine Brennstoffverbraucher entlasten sollen. So wurden mehrere Stufen für den Selbstbehalt, welcher vor der Kompensation abzuziehen ist, in die Verordnung mit aufgenommen. Der Selbstbehalt beträgt abhängig vom Gesamtbrennstoffverbrauch des Unternehmens:

  • ≤ 9,2 GWh: 50 Tonnen CO2
  • > 9,2 GWh ≤ 9,4 GWh: 70 Tonnen CO2
  • > 9,4 GWh ≤ 9,6 GWh: 90 Tonnen CO2
  • > 9,6 GWh ≤ 9,8 GWh: 110 Tonnen CO2
  • > 9,8 GWh < 10 GWh: 130 Tonnen CO2
  • ≥ 10 GWh: 150 Tonnen CO2

 

Eine Kompensation erhalten dabei nur Unternehmen, welche einem begünstigten Sektor zugeordnet sind (WZ-Klassifikation). Des weiteren werden keine Brennstoffe entlastet, welche

  • dem EU-Emissionshandel unterliegen
  • zur Stromerzeugung eingesetzt wurden (Ausnahme: Wärmeanteil in KWK-Anlagen, wenn die Wärme für begünstigte Prozesse genutzt wird)
  • zur Wärmeerzeugung für Dritte genutzt werden
  • biogenen Ursprungs sind
  • nach §25 EnergieStG steuerfrei verwendet wurden (nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet)
  • vor dem 01.01.2021 bezogen wurden
  • zur Herstellung von Produkten verwendet wurden, die keinem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind.

 

Betroffene Unternehmen können sich so in Abhängigkeit des zugewiesenen Kompensationsgrads ca. 50% bis 75%  der bezahlten CO2-Abgaben kompensieren lassen (bei Einsatz von Erdgas).

Ob Sie ein von dem BECV betroffenes Unternehmen sind, können Sie in dem nachfolgenden Dokument „betroffene Branchen BECV“ prüfen. Des Weiteren stellen wir Ihnen ein BECV-Excel-Tool zur Verfügung, womit Sie eine erste Einschätzung der Relevanz und Berechnung der Kompensationshöhe für Ihr Unternehmen vornehmen können.

Download: betroffene Branchen BECV

Download: BECV-Excel-Berechnungstool

 

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Beantragung der Kompensation.

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